Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Anwendungsbereich/­Abwehrklausel

  1. Unsere Bedingungen gelten gegenüber jeder natürlichen/juristischen Person/rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
  2. Für unsere – auch zukünftigen, gleichartigen – Lieferungen und Leistungen gelten mangels anderer im Einzelfall getroffener Vereinbarungen ausschließlich nachstehende Bedingungen; abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Abweichende und zusätzliche Bedingungen bedürfen unserer schriftlicher Bestätigung; sie sind nur bindend für den jeweiligen Einzelvertrag.

II. Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller sowie die Ausführung der Lieferung gelten als Bestätigung. Der Besteller hält sich an seine Bestellung 6 Monate ab Zugang bei uns gebunden.
  3. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
  4. Mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlicher Bestätigung..

III. Verantwortung des Bestellers

  1.  1. Der Besteller muss die von ihm beizubringenden Materialien/zu bearbeitenden Teile zum vereinbarten Termin rechtzeitig anliefern oder zur Abholung bereitstellen.
  2. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Prüfung seiner Unterlagen, insbesondere technischer Spezifikationen sowie sonstiger Vorgaben für unsere Leistungen. Zu einer gesonderten Prüfung sind wir nicht verpflichtet.

V. Preise/Zahlungs­bedingungen

  1.  Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk. Nebenkosten, insbesondere Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten etc., sind – sofern nicht anders vereinbart – nicht enthalten. Vereinbarte Preise sind nach den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Werkstoff- und Materialpreisen, Tariflöhnen, gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen kalkuliert. Erhöhen sich diese Preisbildungsfaktoren bis zur Vertragserfüllung, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.
  2. Unsere Forderungen sind grundsätzlich sofort nach Ablieferung der Ware/Abnahme der Leistung fällig.
  3. Der Besteller ist nur zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der Ware.

VI. Lieferung/­Leistung

  1. Liefer-/Leistungszeiten gelten, wenn sie unverbindlich vereinbart sind, nur annähernd. Fristtage sind stets Arbeitstage; Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
  2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Dies gilt nicht, wenn wir die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren.
  3. Zu Teillieferungen/-leistungen sind wir ebenso berechtigt wie zur Lieferung/Leistung vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und dieser damit einverstanden ist.
  4. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc., bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von unserer Liefer-/Leistungspflicht, soweit die Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  5. In Verzug kommen wir erst durch eine nach Fälligkeit eingehende schriftliche Mahnung des Bestellers.
  6. Unsere Liefer-/Leistungspflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.
  7. Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte Gegenstände auf Vollständigkeit zu prüfen.
  8. Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  9. Wir sind berechtigt Dritte zur Erbringung unserer Lieferungen/Leistungen einzubeziehen.

VI. Eigentumsvorbehalt/­Unternehmer­pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Besteller unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Mängel der Ware/Leistung – Verjährung

  1. Die Ware/Leistung ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
  2. Wir übernehmen weder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware noch dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer ihre Beschaffenheit behält.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware/Leistung setzen unverzügliche Rüge des Bestellers nach Ablieferung/Abnahme im Fall offensichtlichen Mangels, bei nicht offensichtlichem Mangel ab Entdeckung voraus; handelsrechtliche Rüge- und Untersuchungspflichten muss der Besteller erfüllen.
  4. Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.
  5. Ansprüche wegen eines Mangels der Ware/Leistung verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware/Abnahme der Leistung, es sei denn, wir haben den Mangel durch vorsätzliches Verhalten verursacht oder ausnahmsweise eine Garantie übernommen.

VIII. Haftung

Für unsere vertragliche und außervertragliche Haftung gilt:

  1. Für schuldhaft von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit ist unsere Haftung nicht beschränkt.
  2. Unsere Haftung für sonstige Schäden aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten – auch durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen –, ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
  3. Als vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden bis zu 10.000 €.
    4. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von Vorstehendem unberührt.

IX. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit Absendung auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen, und zwar auch dann, wenn wir die Lieferung selbst vornehmen oder Versendungskosten übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
  3. Für alle Sendungen, auch wenn wir Gegenstände bei dem Besteller abholen und eventuelle Rücksendungen haften wir nur im Rahmen unserer Versicherung. Den Versicherungswert für Objekte die wir zum Zwecke der Bearbeitung übernehmen, ist in der Übernahmequittung oder in unserem Angebot festgelegt. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Bestellers nach unserem Ermessen gewählt. Verlangt der Besteller eine andere Versandart, Versandweg, Verpackung oder Termin der Auslieferung, trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten.
  4. Ein Versicherung mit einem Versicherungswert für Objekte, die wir zum Zwecke der Bearbeitung übernehmen, der über dem Wert liegt, der auf der Übernahmequittung oder in unserem Angebot festgelegt ist, schließen wir nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Bestellers ab.

X. Gerichtsstand/­Anwendbares Recht/­Schluss­bestimmungen

  1. Mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Erfüllungsort ist Kornwestheim.
  3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist unser Sitz als Gerichtsstand vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort des Bestellers bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  4. Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  5. Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers, insbesondere Namen, Adresse, Kontenverbindungen, werden ausschließlich zu Eigenzwecken gespeichert und verarbeitet. Eine Benachrichtigung gemäß § 33 BDSG ist hiermit erfolgt. Wir versichern, dass wir diese Daten nicht an Dritte weitergeben.
  6. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu vereinbaren.

Schempp Bestandserhaltung GmbH
70806 Kornwestheim

Stand: April 2010